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Kostenloser Schnell-Check

Kommt ein AVGS für mich infrage?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 SGB III) macht Coaching für dich kostenlos – die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt die Kosten. In sechs kurzen Fragen schätzt du ein, wie gut deine Chancen auf einen AVGS stehen. Anonym, unverbindlich, in rund einer Minute.

  1. Wie ist deine aktuelle berufliche Situation?

    • Ich bin arbeitslos
    • Mir droht Arbeitslosigkeit (z. B. Kündigung, befristeter Vertrag läuft aus)
    • Ich bin (noch) beschäftigt, suche aber Veränderung
    • Nichts davon trifft zu
  2. Bist du bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet?

    • Ja, arbeitslos gemeldet
    • Ja, arbeitsuchend gemeldet
    • Noch nicht
  3. Beziehst du aktuell eine Leistung?

    • Arbeitslosengeld (ALG I)
    • Bürgergeld (ALG II)
    • Keine Leistung
    • Weiß ich nicht
  4. Falls arbeitslos: Wie lange bereits (innerhalb der letzten 3 Monate)?

    • 6 Wochen oder länger
    • Weniger als 6 Wochen
    • Ich bin (noch) nicht arbeitslos
  5. Suchst du Unterstützung bei Orientierung, Bewerbung oder beruflichem Wiedereinstieg?

    • Ja, genau das
    • Nein
  6. Lebst du in Deutschland und bist dort gemeldet?

    • Ja
    • Nein

Sehr gute Chancen auf einen AVGS

Du beziehst Arbeitslosengeld (ALG I), bist seit mindestens sechs Wochen arbeitslos und arbeitslos gemeldet – damit bringst du die besten Voraussetzungen für einen AVGS mit. Über den Gutschein für ein Coaching entscheidet deine Vermittlungsfachkraft nach Ermessen (§ 45 SGB III); einen Rechtsanspruch gibt es nur auf einen Gutschein für private Arbeitsvermittlung (§ 45 Abs. 7 SGB III), nicht für ein Coaching. Bitte deine Vermittlungsfachkraft aktiv darum und begründe kurz, wobei dir das Coaching hilft. Die Coachings von Dr. Janosch Leugner sind über einen AZAV-zertifizierten Träger AVGS-förderfähig — der Gutschein kann eingelöst werden. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir alle Details.

Gute Chancen auf einen AVGS

Der AVGS für ein Coaching ist eine Ermessensleistung (§ 45 SGB III): Deine Vermittlungsfachkraft entscheidet nach deiner Eignung, deiner persönlichen Situation und dem örtlichen Arbeitsmarkt. Nach deinen Angaben erfüllst du die Grundvoraussetzungen – frag aktiv danach. Die Coachings sind über einen AZAV-zertifizierten Träger AVGS-förderfähig; im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir deine nächsten Schritte.

Ein AVGS könnte möglich sein

Ob ein AVGS bewilligt wird, hängt von deiner individuellen Situation ab und liegt im Ermessen der Vermittlungsfachkraft (§ 45 SGB III). Häufig ist eine Meldung bei der Agentur/dem Jobcenter der erste Schritt. Es lohnt sich, aktiv nachzufragen – lass uns im kostenlosen Erstgespräch schauen, was für dich realistisch ist.

Sprich trotzdem mit uns

Aktuell sieht es nicht nach einem klassischen AVGS-Fall aus – z. B. weil (noch) keine Meldung bei Agentur oder Jobcenter vorliegt. Es gibt aber weitere Wege (andere Förderungen oder Selbstzahler-Angebote). Im kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch finden wir den passenden Weg für dich.

Kostenloses Erstgespräch

Dieser Check ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Über die Ausstellung eines AVGS entscheidet allein die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter (§ 45 SGB III; der Rechtsanspruch nach § 45 Abs. 7 SGB III gilt nur für einen Gutschein zur privaten Arbeitsvermittlung, nicht für ein Coaching). Die Maßnahme muss nach AZAV zugelassen sein. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr — eine Haftung für die Richtigkeit des Ergebnisses wird nicht übernommen.

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